2025/2 - Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28.06.2025 ist in Deutschland ein neues Gesetz inkraftgetreten, das erstmals die Privatwirtschaft in die Pflicht nimmt, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Bisher galten solche Regelungen nur für staatliche Institutionen. Auch beim Import und Handel von Produkten muss auf die Barrierefreiheit geachtet werden.
Betroffen ist vor allem der Zugang zur digitalen Welt und elektronischen Geräten. Darunter fallen in der Kategorie Produkte beispielsweise Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-In-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Reader und Router. Der Rahmen der betroffenen Dienstleistungen ist breiter und umfasst: Telefondienste, E-Books, Messenger Dienste, alle auf Mobilgeräten angebotene Dienste inklusive Apps, Bankdienstleistungen, den elektronischen Geschäftsverkehr (also sämtliche Online-Shops) und Personenbeförderungsdienste.
Die neuen Standards orientieren sich an den „harmonisierenden Europäischen Normen“ und den Web Content Accessibility Guidelines und umfassen folgende Kategorien:
Robustheit: Inhalte müssen von einer Vielzahl von Benutzeragent*innen, einschließlich assistierender Technologien, zuverlässig interpretiert werden können.
Wahrnehmbarkeit: Informationen und Benutzer-oberflächen müssen für Nutzer*innen in einer Weise dargestellt werden können, die sie wahrnehmen können (z.B. Bereitstellung von Textalternativen für Bilder, Untertiteln für Videos, ausreichende Farbkontraste).
Bedienbarkeit: Benutzeroberflächen und Navigation müssen bedienbar sein (z.B. über Tastatur, Sprachsteuerung, nicht nur Maus; ausreichend Zeit zur Interaktion).
Verständlichkeit: Informationen und die Bedien-ung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein (z.B. lesbare Texte, vorhersehbare Funktionalität, Unterstützung bei Fehleingaben).
Das heißt beispielsweise, dass Formulare so gestaltet werden müssen, dass sie eindeutig beschriftet sind und klare Anweisungen enthalten. Pflichtfelder müssen klar markiert sein und Fehlermeldungen müssen verständlich sein. Zudem muss es immer eine Feedbackoption geben, die es ermöglicht, Lücken in der Barrierefreiheit zu melden.
Einige Produkte und Dienstleistungen sind (vorerst) ausgenommen. Dauerhaft nicht betroffen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro. Weiterhin gibt es etliche Übergangsbestimmungen.
Sowohl Privatpersonen als auch Verbände haben ab jetzt also Möglichkeiten auch von der Privatwirtschaft Barrierefreiheit in einem gewissen Rahmen einzufordern. Dies kann geschehen durch einen Antrag bei der Marktüberwachungsbehörde der Länder in Magdeburg (welche gerade eingerichtet wird), eine Anfrage bei der Schlichtungsstelle oder über eine Verbandsklage.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit soll die freie Marktwirtschaft über Standards informieren. Der Jurist Sven Niklas von der Fachstelle merkte in einem Beitrag vom Januar 2025 an, dass diese noch nicht etabliert sind und sich erst durch die Praxis etablieren müssen.
Obwohl Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in Fragen der Barrierefreiheit meistens kaum berücksichtigt werden, denke ich, dass sich hier vielleicht doch ein paar Verbesserungen ergeben könnten: Zum Beispiel kann Einfache Sprache und klare Strukturen auch für Menschen hilfreich sein, die kognitiv eingeschränkt sind aufgrund von Medikamenteneinnahme oder hoher emotionaler Bela-stung.
In den USA gibt übrigens Gesetze zur Stärkung der Barrierefreiheit im Privatsektor seit 1990. Auch in Deutschland haben Behindertenverbände lange dafür gekämpft.
Quellen:
https://bfsg2025.de/faq-zum-barrierefreiheitsgesetz-bfsg/
https://www.youtube.com/watch?v=PYm5e-mEsD4 Bereitgestellt von der IHK Bayern
(Zuletzt aufgerufen am 31.7.2025)



